Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Gewerbe- und Verkehrsverein Leisnig e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Leisnig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat den Zweck, das Gewerbe und den Fremdenverkehr zu fördern. Er kann zu diesem Zweck Mitglied in Vereinigungen werden, die gleiche Ziele verfolgen. Die Interessen des Gewerbes, des Einzelhandels, der Gastronomie und der privaten Zimmervermietung werden wahrgenommen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Gemeinüzungskeitsverordnung vom 16.03.1976.
  3. Mittel der Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Leisnig, die es zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden und Vereine werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich an den Vorstand. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Aufnahme eines Mitgliedes kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Hiergegen kann der abgewiesene Aufnahmebewerber die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung natürliche Personen auf Lebenszeit ernannt werden, welche die Zwecke des Vereins in hervorragendem Maße gefördert haben. Sie haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluß des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen Diese Erklärung muß spätestens ein Vierteljahr vor Geschäftsjahresende beim Vorstand eingehen.
  3. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Be- und Anordnungen der Vereinsorgane
    2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines
    3. rückständige Beitragszahlung trotz Mahnung von mehr als einem Jahr
    Berufung and die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats nach Ausschluß möglich
  4. Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Die fälligen Beiträge sind jedoch noch zu bezahlen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgage zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitliedern bietet oder zu erwirken vermag. Sie haben in der Mitliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

§ 6 Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag beträgt 50,-€. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Beitrages befreit.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertetenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeiseter/in
    4. der Schriftführer/in
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Mitglieder.
  4. Vorstandsmitlieder können von der Mitgliederversammlung gemäß §11 dieser Satzung abberufen werden.

§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand i. S. des §26 BGB und wird ihn soweit im Verhinderungsfalle durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  2. Dem Vorstand stehen die Entscheidungen in allen Angelegenheiten zu, die nicht nach §11 der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen.
  3. Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstitzende.
  4. Entscheidungen können vom Vorstand an die Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung verwiesen werden.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
  6. Über die in den Vorstandssitzungen getroffenen Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Ausschuß

  1. Dem Vorstand des Vereines steht ein Ausschuß von mindestends fünf Mitliedern zur Seite, dessen Aufgabe es ist, die im Kreis der Mitglieder auftretenden Fragen, Bedürfnisse und Anregungen soweit sie die Vereinsarbeit berühren, gemeinsam zu beraten und die Ergebnisse dieser Beratungen zur Beschlußfassung an den Vorstand weiterleiten.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Versammlungen des Ausschusses werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen und geleitet.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Hierzu muß der Vorstand die Mitglieder mindestens eine Woche vorher im amtlichen Mitteilungsorgan der Stadt Leisnig oder durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einladen.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzter schriftlicher Begründung einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zu Kassenprüfern. Diese haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  6. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und Rechnungsabschluß
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Neuwahl des Vorstandes und Ausschusses
    4. die Wahl der Kassenprüfer
    5. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. der Beschluß über Anträge des Vorstandes (§9 (4)) und der Mitglieder (§10 (2))
    9. Satzungsänderungen
    10. die Auflösung des Vereins
  7. Die ordnugnsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  8. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Abberufung von Vorstandsmitliedern oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und von ihm gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereines

Die Auflösungdes Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Versammlung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und 2/3 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet nach erneuter Einberufung einer Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit der dann erschienenen Mitglieder.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19.04.1993 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.

Leisnig, 13.03.2012